Liefer- & Zahlungsbedingungen

der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG | Stand: ab März 2022

 

1. Einbeziehung

Die nachstehenden Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG – nachstehend Brauerei genannt – und ihren Geschäftspartnern – nachstehend Kunde genannt – , soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist.

2. Lieferung

Eine Direktbelieferung erfolgt – bei rechtzeitiger Bestellung – gemäß der Toureneinteilung der Brauerei.

3. Gewährleistung

Ist der Kunde Kaufmann, so ist ein Sachmangel von dem Kunden der Brauerei gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen -ab Erhalt der Lieferung, geltend zu machen. Bei verspäteter Beanstandung verliert der Kunde sein Recht auf Gewährleistung.

4. Schadenersatz

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Ist der Kunde Unternehmer, so haftet die Brauerei bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Der Haftungsausschluss gilt ausdrücklich nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

5. Zahlung

Die Lieferung erfolgt zu den am Tage der Belieferung für die jeweiligen Kundengruppen gültigen Tagespreisen / Listenpreisen bzw. vereinbarten Abgabepreisen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Preisänderungen werden mit Bekanntgabe an den Kunden wirksam. Die Forderungen aus Lieferung sind nach Rechnungserhalt sofort rein netto fällig. Der Kunde hat Saldenbestätigungen, Warenlieferscheine, Rechnungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung, Warenlieferscheine, Rechnungen oder Abrechnung schriftlich bei der Brauerei zu erheben. Andernfalls gelten diese bei Schweigen des Kunden als genehmigt. Bei Zahlungsverzug hat die Brauerei das Recht, Barzahlung zu verlangen oder weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig zu machen.

6. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den gelieferten Waren behält die Brauerei sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung und der Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Kunden ergebenden Saldos aus dem Kontokorrentverhältnis vor. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren darf nur in der im Betrieb des Kunden üblichen Weise erfolgen. Die Waren dürfen von dem Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritter übereignet werden.
Die Forderung des Kunden gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Kunde hiermit im voraus an die Brauerei ab. Die Brauerei nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Brauerei ist berechtigt, die ihr durch den Kunden zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Die Brauerei verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.

7. Leergut

Das zur Wiederverwendung bestimmte und mit Firmenkennzeichnung, -beschriftung oder -etikettierung versehene Leergut (Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, Getränke – Container, Kohlensäureflaschen, Kisten, Paletten und sonstige Mehrweggebinde) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Es bleibt unveräußerliches Eigentum der Brauerei. Die Brauerei berechnet die jeweils gültigen Pfandbeträge für das Leergut; diese sind zusammen mit dem Kaufpreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer fällig. Die Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit. Sie gelten in keinem Falle als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art. Der Kunde hat das Leergut in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben, bei Selbstabholung zurückzubringen. Die Brauerei ist nur in der Höhe zur Rücknahme von Leergut verpflichtet, wie der Kunde dies bei der Brauerei entsprechend bezogen hat. Die Brauerei erteilt für das zurückgegebene Leergut jeweils Gutschriften zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Nicht zurückgegebenes Leergut ist zum Wiederbeschaffungspreis zu zahlen. Das Pfand wird dabei angerechnet. Die von der Brauerei dem Kunden zugestellten Leergutauszüge gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 3 Wochen schriftlich Einwendungen erhebt und die Brauerei den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat. Die Brauerei ist nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und von der Brauerei ausgelieferten Flaschenarten (sog. sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen.

8. Datenverarbeitung

Unsere Datenschutz-Informationen nach Art. 13, 14 DSGVO finden Sie unter www.park-bellheimer.de/datenschutz.html

9. Gerichtsstandvereinbarung

Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung bei Amtsgerichtszuständigkeit das Amtsgericht Pirmasens und bei
Landgerichtszuständigkeit das Landgericht Zweibrücken. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

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